(Weiter-)Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter im Ruhestand

Mit Abklingen der Coronakrise tritt die Knappheit an qualifizierten Arbeitskräften im Nahverkehr erneut auf. Eine Lösung besteht darin, dass Mitarbeiter über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten. Kein Arbeitsvertrag endet automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Zwar ist dies in den vielen Arbeitsverträgen (als auch Tarifverträgen) so geregelt, allerdings kann das Arbeitsende (befristet) ohne Sachgrund aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Häufig wird die Arbeitszeit über eine Änderungskündigung reduziert, wenn dies im Sinne der Beteiligten ist.

Einfach weiterarbeiten

Jeder Mensch darf über den Zeitpunkt des Eintritts in das Rentenalter, der Regelarbeitsgrenze, berufstätig bleiben. Diese liegt für Menschen die 1957 geboren wurden bei 65 Jahren und 11 Monaten und wird bis auf 67 Jahre (bei Geburtsjahrgängen ab 1964) steigen. Zu diesem Zeitpunkt kann eine Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden, unabhängig vom (weiteren) Arbeitsverhältnis und Einkommen.
Bestehende Arbeitsverträge können weiterlaufen, wobei sowohl Lohnhöhe als auch Sozialversicherungsbeiträge
unverändert bleiben und keine Rente bezogen wird. Für jeden Monat ohne Rentenbezug erwirbt der Betroffene eine um 0,5 % höhere Rente, wenn er in den Ruhestand geht, welche über die spätere Bezugsdauer Bestand hat. Zusätzlich nehmen „Rentenpunkte“ zu. Wird ein Durchschnittseinkommen erzielt, steigt damit die spätere Monatsrente um einen Punkt, im Westen um 34,19 € und im Osten um 33,23 €.

Vorzeitige Rente

Eine abschlagsfreie Rente wird ab 63 Jahren bei einer Versicherungsdauer von mindestens 45 Jahren gewährt. In Rente gehen und gleichzeitig weiterarbeiten ist nicht plausibel, weshalb die Hinzuverdienstgrenzen von 6.300 € besteht. Wird diese überschritten, erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 40% auf die Rentenzahlung. Neben dieser Anrechnung ist der Hinzuverdienst voll steuerpflichtig. Somit ist diese Tätigkeit finanziell unattraktiv, sofern 6.300 €, respektive 525 €/monatlich überschritten werden.

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