Bundesrat stimmt 2. Änderungsverordnung der Mobilitätsdatenverordnung zu

Der Bundesrat hat der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegten 2. Änderungsverordnung der Mobilitätsdatenverordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Pflicht für Verkehrsunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) konkretisiert, dynamische Daten im Linien- und Gelegenheitsverkehr zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft Daten von Taxen, Mietwagen, Poolingfahrzeugen und dem Öffentlichen Personennahverkehr. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Dazu Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr (FDP): „Es müssen mehr und bessere Mobilitätsdaten bereitgestellt werden. Daten sind die Grundlage für attraktive Angebote und die Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle. Durch die Mobilitätsdatenverordnung werden nun Echtzeitdaten u.a. aus dem ÖPNV verfügbar gemacht. Dabei geht es z.B. um Daten zur Auslastung – auch an Bahnhöfen, zu Störungen und zur Verfügbarkeit und Auslastung von Taxen oder Mietwagen im Verkehr oder an Stationen. Mit diesen Informationen können Verkehre künftig effizienter und nachhaltiger gesteuert werden. Sie sind außerdem die Basis für die Entwicklung von Mobilitätsapps, mit denen die Menschen ihre Wege bedürfnisgerecht planen können.“
Die 2. Änderungsverordnung der Mobilitätsdatenverordnung regelt die Bereitstellungen dynamischer Daten im Linienverkehr (z.B. Störungen, Ausfälle, Verspätungen sowie die Auslastung), zu Zugangsknoten wie Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten (z.B. deren aktuellen Betriebsstatus) sowie dynamische Daten bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr (z.B. Daten zur Verfügbarkeit von Taxen oder Mietwagen im Verkehr oder an Stationen inklusive deren Auslastung und Daten zu den abgerechneten Kosten).
Die Daten müssen ab dem 1. Juli 2022 über die Mobilithek – den Nationalen Zugangspunkt Daten – verfügbar gemacht werden. Hierdurch soll eine effektivere Kontrolle von Vorgaben des PBefG ermöglicht und so für einen fairen Wettbewerb unter den Verkehrsformen gesorgt werden. Die bereitzustellenden Echtzeitdaten verbessern die Übersicht über das öffentliche Verkehrsangebot und ermöglichen den Ländern und Kommunen eine zielgerichtete Verkehrslenkung. Insgesamt unterstützt die Datenbereitstellungspflicht damit unmittelbar die neue Zielbestimmung des § 1a PBefG hinsichtlich Klimaschutz und Nachhaltigkeit.

Quelle: Internationales-Verkehrswesen.de

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