Mit Eilbeschluss hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Köln heute entschieden, dass die Verpflichtung der DB InfraGO AG durch die Bundesnetzagentur zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen rechtswidrig ist.
Die DB InfraGO AG betreibt den weitüberwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes. Anlässlich einer Beschwerde eines italienischen Eisenbahnverkehrsunternehmens, das ab 2028 in Deutschland vertakteten Schienenpersonenfernverkehr anbieten will, verpflichtete die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 17. Juli 2026 die DB InfraGO AG zur Aufnahme einer sog. Wettbewerberklausel in ihre Nutzungsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass auf Streckenabschnitten, deren Kapazität infolge von Baustellen oder Umleitungen beschränkt ist, der marktbeherrschenden DB Fernverkehr AG nur ein maximaler Anteil von 60 bis 75 Prozent der für den Fernverkehr verbleibenden Kapazitäten zugewiesen werden kann, sobald andere Verkehrsunternehmen auf den Streckenabschnitten ebenfalls vertaktet verkehren wollen.
Das Verwaltungsgericht Köln hat im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung verneint. Weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht sehen eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen vor. Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Mit ihr beabsichtigte die Bundesnetzagentur, Verkehrsunternehmen, die in den vertakteten Fernverkehrsmarkt eintreten wollen, verfestigte Kapazitätsaussichten zu sichern. Dies soll die Investitionsbereitschaft fördern und absichern. Tatsächlich würde die Wettbewerberklausel zeitlich, räumlich und sachlich aber nur sehr eingeschränkt wirken, weshalb keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden wird. Dies gilt gerade für den vorliegend diskutierten, auf mehrere Jahre ausgerichteten und vertakteten Verkehr.
Soweit die Bundesnetzagentur die DB InfraGO AG im Beschluss vom 17. Juli 2026 außerdem verpflichtet hat, Lounges als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Serviceeinrichtungen zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen eisenbahnbetriebsbezogene Leistungen erbracht werden. Denn nur in diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, die Vergabe der Kontrolle der Regulierungsbehörde zu unterwerfen.
Aktuell betreibt die DB Fernverkehr AG in mehreren Bahnhöfen Lounges, die sie für Fahrgäste mit entsprechend teureren Fernverkehrstickets öffnet. Die Lounges sind in Bistro-, Ruhe- und Arbeitsbereiche unterteilt. Da die damit verbundenen Leistungen jedoch nicht eisenbahnbetriebsbezogen sind, sind Lounges keine Serviceeinrichtungen. So werden vergleichbare Leistungen in den genannten Bereichen (Verpflegung, Erholung, Arbeit) auch von Dritten in Bahnhöfen angeboten.
Hinweis: Durch die Entscheidung der Kammer wird weder der Wettbewerb im Fernverkehr allgemein noch der konkrete Markteintritt von bestimmten Fernverkehrsunternehmen untersagt. Hierüber hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die DB InfraGO kommentierte die Entscheidung mit den Worten:
“Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die Rechtmäßigkeit des Regelwerks der DB InfraGO zur Vergabe von Trassenkapazitäten. Ziele der Klage der DB InfraGO waren frühe Rechtssicherheit und faire Vergabebedingungen für alle. Das Urteil schafft jetzt diese Klarheit. Das ist auch angesichts der sehr knappen Kapazitäten auf dem deutschen Schienennetz gut.“









