OLG Düsseldorf präzisiert Rechtsprechung zu Schulnoten

Ein Bieter muss vor Angebotsabgabe nicht genau errechnen können, welche Punktzahl eines Schulnotensystems sein Angebot erreichen wird (OLG Düsseldorf, 08.03.2017, Verg 39/16).
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt LKW-Fahrzeuge aus. Er kündigt an, die Qualität einiger technischer Merkmale stufenweise zu bewerten: „nicht akzeptabel“, „noch akzeptabel“ und so weiter, bis zur Höchstnote „ohne Mängel“. Ein Bieter hält das für intransparent und rügt.

Zuschlagskriterium oder Bewertungssystem?

Ohne Erfolg! Das OLG Düsseldorf verweist darauf, dass der Europäische Gerichtshof nicht verlangt, Bewertungssysteme offenzulegen  (Urt. v. 14.07.2016, Rs. C-6/15 – „Dimarso“). Die Wertung nach Schulnoten ist nach Auffassung des Gerichts ein solches Bewertungssystem.

Auf ausreichende Transparenz ist zu achten!

Erforderlich ist nach dieser Entscheidung, dass die Leistungsbeschreibung, die Zuschlagskriterien inklusive Unterkriterien und die Gewichtung hinreichend klar und bestimmt sind, besonders bei funktionalen Ausschreibungen.

Ausdrücklich: Entscheidung gilt für „altes“ Vergaberecht!

Die Entscheidung gilt für das „alte“ Vergaberecht, also für Verfahren, die vor dem 18.04.2016 begonnen haben. Zum „neuen“ Vergaberecht bleibt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten (Vorlagebeschluss OLG Dresden, 02.02.2017, Verg 7/16).

Den Volltext finden Sie hier

Autoren:

Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, und Dr. Matthias Kühn, Sozietät Heuking Kühn Lüer” Wojtek

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