Italo-Verfahren: Stellungnahme der DB InfraGO

Die Bundesnetzagentur hat am 30. Juni die Verfahrensbeteiligten über die geplanten Maßnahmen im Italo-Verfahren informiert. Die DB InfraGO wird diese nun im Detail analysieren, bewerten und die nächsten Schritte prüfen. In wesentlichen Punkten teilt die BNetzA die Rechtsauffassung der DB InfraGO, allerdings sieht die DB InfraGO erhebliche Risiken bei Kapazität und Verkehr für die Fläche.

1. Weder das geltende Europarecht noch das geltende nationale Recht sehen eine Verpflichtung zur Einführung von Rahmenverträgen vor, so die BNetzA und so auch die Rechtsauffassung der InfraGO. Damit steht fest, dass die InfraGO bis 2031 keine Rahmenverträge anbieten muss.

2. Ebenso sieht die Bundesnetzagentur keine rechtliche Grundlage für eine Newcomer-Klausel. Auch hier folgt sie der Rechtsauffassung der DB InfraGO.

3. Jedoch beabsichtigt die Bundesnetzagentur, die DB InfraGO zur Einführung einer sogenannten Eigenbelegungsquote im Schienenpersonenfernverkehr zu verpflichten. Diese soll nicht flächendeckend gelten, sondern gezielt auf Strecken mit begrenzter Kapazität. Mit dieser Regel würden auf hochbelasteten Strecken immer mindestens zwei Anbieter von Schienenpersonenfernverkehr Trassen erhalten.

Die geplante Regelung würde damit das strukturelle Problem von Knoten und Kapazität verschärfen: Auf den Hauptachsen bestünde zwar eine hohe Wettbewerbsdichte. Gleichzeitig würden potenziell in den Knoten jedoch Kapazitäten fehlen, um Fernverkehrsangebote zur Anbindung der Fläche zu integrieren. Daher wird DB InfraGO hier prüfen, wie eine solche Regelung sinnvoll ausgestaltet werden kann.

4. Bereits zugesagt hat die DB InfraGO eine weitere Verpflichtung der BNetzA: Regelungen für die Vergabe von Flächen für Ticketshops in Bahnhöfen werden in die Nutzungsbedingungen aufgenommen.

5. Weiterhin soll die DB InfraGO auch Vergaberegeln für Lounges in Bahnhofsgebäuden aufstellen. Eine solche Verpflichtung sieht die DB InfraGO nicht. Es handelt sich um Flächen, die im kommerziellen Bedarf für Reisende vermarktet werden – in der Regel mit 10-Jahres-Mietverträgen. Aus Sicht der DB InfraGO ist nicht ersichtlich, weshalb Lounge-Flächen gegenüber anderen Angeboten für Reisende – etwa Gastronomie, Presse- oder Buchhandel – regulatorisch bevorzugt behandelt werden sollten. Wenn entsprechende Flächen frei sind, bietet die DB InfraGO diese selbstverständlich auch den Eisenbahnverkehrsunternehmen an

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