EuGH zum Ermessen bei der Leistungsbestimmung

Öffentliche Auftraggeber haben einen weiten Ermessensspielraum bei der Leistungsbestimmung, sofern sie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit einhalten (EuGH, 25.10.2018, C-413/17).

Einschränkung Bieterkreis

Die Eigenschaften der gesuchten Geräte oder Materialien dürfen Auftraggeber detailgenau beschreiben, auch wenn dies den Bieterkreis erheblich einschränkt. Zudem steht es dem Auftraggeber frei, ob er den funktions- oder den verwendungsbezogenen Eigenschaften eines Geräts den Vorrang einräumt.

Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts

Nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des freien Wettbewerbs darf der Detaillierungsgrad der technischen Anforderungen allerdings nicht dazu führen, dass nur ein einziger Bieter ein Angebot abgeben kann. Die Beschreibung ist jedenfalls dann zu detailliert und damit unverhältnismäßig, wenn auch eine weniger detaillierte Leistungsbeschreibung ausreichte, um die mit der Beschaffung verfolgten Ziele zu erreichen.
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Autoren sind: Frau Dr. Ute Jasper und Frau Rebecca Dreps.

Quelle: Heuking Kühn Lüer Wojtek

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