Infrastrukturentgelte: Billigkeitskontrolle durch Zivilgerichte unzulässig

Die bisher von deutschen Zivilgerichten praktizierte Billigkeitskontrolle der Infrastrukturentgelte der DB Netz AG verstößt gegen Richtlinie 2001/14/EG (EuGH, 09.11.2017, C-489/15).

Nationales Recht angepasst

Der Gesetzgeber hat bereits im letzten Jahr im Vorgriff auf die mögliche Entscheidung des EuGH die Rechtslage angepasst und die zivilgerichtliche Billigkeitskontrolle gesetzlich ausgeschlossen.

Entgelte vorab zu genehmigen

Nach dem 02.09.2017 geltenden neuen Eisenbahn­regulierungsgesetz muss die BNetzA die Entgelte nun vorab genehmigen. Genehmigte Entgelte gelten als billig im Sinne des § 315 BGB.

Einwände frühzeitig vorbringen

Eisenbahnverkehrsunternehmen ist zu raten, ihre Einwände gegen die Höhe der Entgelte frühzeitig im Genehmigungs­verfahren vorzubringen.
Den Volltext finden Sie hier

Autoren:
Dr. Ute Jasper, Leiterin der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Rebecca Dreps, Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek

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